Kostenlose Schülerbeförderung ab Schuljahr 2012/13 in der Sekundarstufe l
Liebe Eltern,
ab dem Schuljahr 2012/13 wird auch bei den Gymnasien in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Eigenanteil vom Landkreis übernommen. Dies gilt aber nur bei der Erfüllung bestimmter Anforderungen.
Daher haben wir nachfolgend zu Ihrer Information einen Teil des § 69 des Schulgesetzes für den Besuch unseres Gymnasiums komprimiert.
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Auszug aus § 69 Schulgesetz:
§ 69 Beförderung der Schülerinnen und Schüler
(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen und Förderschulen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Das Gleiche gilt für die Beförderung [zum nächstgelegenen] Gymnasium ...
(2) Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und ... Gymnasium länger als vier Kilometer ist.
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(3) Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule ... werden Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären.
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Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule sind nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen. Wegunterschiede bis zu fünf Kilometer bleiben außer Betracht.
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Eine Schule, die zur Zeit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers die nächstgelegene ist, gilt außer bei einem Wechsel des Wohnortes für die Dauer des Schulbesuchs als die nächstgelegene Schule.
(4) Die Aufgabe wird vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen, sollen Schulbusse eingesetzt werden.
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